Eine Wohnungsbaugesellschaft verklagte einen Mieter erfolgreich auf Entfernung der drei Bullterrier in seiner Wohnung. Der Hundehalter versuchte, wenigstens eines der Tiere halten zu können. Er gab zwei Hunde ab und ging wegen des dritten in die nächste Instanz.

Das Landgericht Gießen hielt auch einen einzigen Bullterrier in einem Mietshaus mit zwölf Wohnungen noch für zu gefährlich (1 S 128/94). Daran ändere sich auch nichts durch die Beteuerung seines Halters, daß das Tier sich bisher friedlich verhalten habe. Es könne sein, daß es in der Wissenschaft unterschiedliche Auffassungen über die Angriffslust dieser Hunderasse gebe. Im "Brockhaus" stehe, die Aggressivität sei Ergebnis gezielter Zucht, die bei den Tieren zu geringem Schmerzempfinden und fehlender Angst geführt habe. Ein Vermieter handle jedenfalls verantwortungsbewußt, wenn er die weitverbreitete Ansicht über die Gefährlichkeit ernst nehme und deswegen die nach dem Mietvertrag notwendige Genehmigung zur Hundehaltung verweigere.

Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. Juni 1994 - 1 S 128/94  


      Katzen in der Mietwohnung    

                                "Das gehört zum Leben in der Großstadt".

Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung.

Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, daß auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört (40 a C 402/95). Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so daß dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. April 1996 - 40 a C 402/95


      Beißender Geruch "wie im Raubtierhaus"

                                                                                Vermieter darf fristlos kündigen

Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, daß der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen.

Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muß die Mieterin aber doch ausziehen (67 S 46/96). Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, daß der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne daß es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. September 1996 - 67 S 46/96


      Mietvertrag verbietet prinzipiell die Tierhaltung in der Wohnung

     Klausel ist unwirksam, weil sie zwischen Hunden und Zierfischen nicht unterscheidet

Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen "Golden Retriever" namens "Nana" in der Wohnung hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: "Das Halten von Hunden und anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters". Die habe sie aber nie erteilt.

Das Landgericht Freiburg entschied, daß "Nana" bleiben darf (3 S 240/93). Die Klausel, auf die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen treffen. Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die gar nicht verboten werden könnten.

Wenn die beanstandete Klausel wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe zugunsten von "Nana" aus: Bei dem Golden Retriever handle es sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen Nachbarn gestört oder belästigt habe. Dies sei durch eine Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie ein Verbot.

Urteil des Landgerichts Freiburg vom 1. September 1994 - 3 S 240/93


       Kleine Hunde dürfen ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden 

 Seinem neuen Vermieter  hatte Arne M. nichts von seinem kleinen West-Highland-Terrier erzählt. Zwar hieß es im Mietvertrag, das Tierhaltung verboten sei, doch das kümmerte den Hundenarren nicht. Aber dann kam der Hauseigentümer dahinter und verlangte das er das Tier abschaffe.  Vor Gericht erhielten Arne und sein geliebter Vierbeiner dann Rückendeckung.

Auch wenn im Vertrag Tierhaltung in Der Mietwohnung  verboten werde, könne man kleine Haustiere ohne Zustimmung des Vermieters halten. Zu diesen gehören nicht nur Hamster und Wellensittiche, sondern auch Katzen und kleine Hunde, wie Terrier. Jedoch unter der Bedingung: Die Nachbarn dürfen sich dadurch nicht gestört fühlen.

Urteil des Landgerichts Kassel von 1996 - 1S503/96


          Unter der Rubrik Ratgeber Recht schreibt die Westdeutsche Allgemeine Zeitung am 7.9.1999

    Vermieter klagt über Allergie.

      Katze kein Grund für Kündigung                                 

Kleintiere in der Wohnung sind erlaubt. Darüber klärte das Landgericht München I einen Vermieter auf, dessen Ehefrau an einer Tierhaar-Allergie litt.            

Harte Zeiten begannen für einen Mieter und dessen Katze, als der Wohnungseigentümer wechselte. Wegen der Allergie seiner Ehefrau bestand der Vermieter darauf, das im Mietvertrag verankerte Verbot der Tierhaltung einzuhalten. Als die Katze auch nach einer Abmahnung in der Wohnung blieb, kündigte der Vermieter seinem Mieter fristlos.

Zu Unrecht, befand das Landgericht München I. Zum einen könne ein Vermieter die Haltung von Kleintieren, also auch von Katzen, nicht vertraglich verbieten. Sie sei grundsätzlich erlaubt. Zum anderen sei die Allergie nur vorgeschoben, weil der Vermieter selbst einen Hund halte. Angesichts dessen sei es nicht als „grob missachtender bewusster Vertragsverstoß“ zu werten, wenn der Mieter die Katze behalten wolle. Im Übrigen lebe die Katze in einer abgeschlossenen Wohneinheit. Das Risiko, ihr zu begegnen, sei für die Allergikerin nicht größer als bei anderen Katzen.                       ( Az: 14S13615/98)


   "Hundebesitzer haften für die Schäden, die ihre Tiere anrichten", sagt das Oberlandesgericht Köln.

     Herrchen haftet für Autounfall seines Hundes

Das wollte ein Hundehalter nicht einsehen, dessen „mittelgroßer“ Vierbeiner einen Unfall verursacht hatte. Das Tier war plötzlich auf die Motorhaube eines PKW gesprungen. Dessen Fahrerin erschrak und steuerte ihr Auto gegen eine Hauswand. Sie verlangte Ersatz für den Schaden. Der Hundebesitzer widersprach: Eine weniger schreckhafte Autofahrerin, so meinte er, hätte die Situation sicher unfallfrei gemeistert. Aber darin folgte ihm das OLG nicht.                                  Oberlandesgericht Köln. Az: 1U51/98